Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 13 Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
Stand: 24.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/13#abs-1 (1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes. Diese Amateurfunkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden. Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle richtet sich nach § 13a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/13#abs-2 (2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann dem Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 2 Nummer 2a nur zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfügbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/13#abs-3 (3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine störungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen. Einzelheiten werden von der Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/13#abs-4 (4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten Amateurfunkstelle nach Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunkstelle ausschließen. Die Bundesnetzagentur ist hiervon zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/13#abs-5 (5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn
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Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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